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der Gesellschaft für Thüringische Kirchengeschichte e. V.

 

Artikel 1. Name und Zweck 

  1. Der Verein führt den Namen ,,Gesellschaft für Thüringische Kirchengeschichte e. V.“. 
  2. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Kirchengeschichte Thüringens in allen ihren Bereichen, die seiner einstigen Territorien und der mit Thüringen historisch verbundenen Landschaften zu erforschen, die Erforschung der Kirchengeschichte Thüringens durch ihre Mitglieder und durch Dritte zu fördern, die Forschungsergebnisse in Quelleneditionen und wissenschaftlichen Darstellungen zu veröffentlichen und sie damit für Kirche, Wissenschaft und der interessierten Öffentlichkeit nutzbar zu machen. 
  3. Diesem Zweck dienen insbesondere Vorträge, Tagungen, Exkursionen und die Veröffentlichung einschlägiger Arbeiten. Ferner unterstützt die Gesellschaft einschlägige Forschungen und führt die auf Thüringen entfallenden Aufgaben der universalkirchengeschichtlichen Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch.

 

Artikel 2. Sitz 

  1. Sitz der Gesellschaft ist Jena. 
  2. Sie ist in das Vereinsregister der Stadt Jena eingetragen. 

 

Artikel 3. Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen und juristische Personen (z. B. Kirchgemeinden) werden. Die Gesellschaft kann Ehrenmitglieder ernennen. 
  2. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Bewerbers. 
  3. Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Wahl als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. 
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. 
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Diese bewirkt das Ende der Mitgliedschaft zum Ende des Rechnungsjahres. 
  6. Jedes Mitglied hat jährlich einen Geldbetrag als Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden dem Mitglied eingebrachte Sacheinlagen, Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht zurückerstattet.

 

Artikel 4. Organe 

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Artikel 5. Mitgliederversammlung 

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. auf Vorschlag des Vorstandes die jährliche Wahl des Kassenprüfers,
    3. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
    4. die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Beratung der Arbeitsvorhaben,
    7. der Beschluß der Beitragsordnung,
    8. die Annahme der Satzung sowie deren Änderung und Ergänzung,
    9. die Auflösung der Gesellschaft. 

  2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Gesellschaft. 
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies mindestens zwei Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 
  4. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. 
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Der Wahl von Ehrenmitgliedern und Satzungsänderungen muß eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung der Gesellschaft muß eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zustimmen. Beschlüsse hierüber kann der Vorstand auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. Bei Stimmengleichheit sind ein Antrag abgelehnt und eine Wahl nicht zustande gekommen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse müssen im vollständigen Wortlaut niedergeschrieben werden. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem von ihm bestellten Protokollführer unterzeichnet.

 

Artikel 6. Der Vorstand

  1.  Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern). 
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes betragt vier Jahre. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist möglich. 
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. 
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden die Gesellschaft vertritt.
  5. Scheiden innerhalb ihrer Amtszeit nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Kooptierung, andernfalls finden Ersatzwahlen für den Rest der Wahlperiode der Ausscheidenden statt.

 

Artikel 7. Beirat

 Der Vorstand kann besonders kundige Mitglieder in einen Beirat berufen. Der Beirat kann mit bestimmten Forschungs- und Sachaufgaben betraut werden. Die Mitglieder des Beirates unterstützen kontinuierlich und aktiv den Vorstand. Die Amtsdauer des Beirates endet mit der des Vorstandes.

 

Artikel 8. Finanz- und Rechnungswesen 

  • Die Gesellschaft finanziert ihre Arbeit aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden, aus den Zuwendungen von anderen Körperschaften, Behörden und Personen, sowie aus ihren sonstigen Einnahmen. 
  • Vermögen und Einnahmen der Gesellschaft sind ausschließlich für die Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes bestimmt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  • Der Schatzmeister führt die Kasse mit einer Einnahme- und Ausgaberechnung. 
  • Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
  • Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überprüft die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der Finanzverwaltung. Er legt der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor. 

 

Artikel 9. Gemeinnützigkeit 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließ1ich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Die Gesellschaft unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

 

Artikel 10. Auflösung 

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zu mit der Auflage, es im Sinne des Artikel 1 dieser Satzung zu verwenden. Von Mitgliedern eingebrachte Sacheinlagen, der Gemeinwert etwaiger Sacheinlagen, Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

 

Artikel 11. Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 18. September 1998 in Kraft.

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